CHALLENGER V217 2 Plätzer

Der geräumige VAN ist perfekt für die Reise ausgerüstet. Funktionalität wird beim Challlenger gross geschrieben  und Platzverschwendung ein No-Go.

Challenger 2 Plätzer

Handlich, kompakt und doch geräumig

Der Van mit einzigartiger Flexibilität für Einzelbetten

Schlafplätze

2

Sitzplätze / Gurte

4

zul. Gesamtgewicht

3500 kg

LÄNGE | BREITE | HÖHE

636 | 205 | 261

Starte deine Tour
mit Wohnmobil Rheintal.

Challenger 2 Plätzer

Alle Details & Preise

Mit dem V217 haben Sie 2 große Einzelbetten in einem Van mit nur 6,36 m. Die praktischen Ablagen sowie der Doppelboden unter dem Bett zum Verstauen von Tisch und Stühlen werden Ihnen gefallen. Ideal für ein Paar, das ganz unauffällig überallhin reisen möchte.

  • Modelljahr : 2023
  • Model: CHALLENGER V217
  • Motor: Fiat 2.2L
  • PS: 140
  • Innenhöhe : 190cm
  • Länge/Breite/ Höhe: 636/205/258 cm
  • Schlafplätze: 2
  • Fahrzeugplätze: 4 Sitze mit Sicherheitsgurt
  • Fahrzeug ist hangeschalten (manuell)
  • Übergabetag: Freitag 14:00-17:00 Uhr oder nach Absprache
  • Rückgabetag: Freitag bis 10:00 Uhr oder nach Absprache
  • Übergabe und Rückgabe zählen als erster Miettag
  • Das Fahrzeug muss vollgetankt, innen gereinigt, gereinigter Wasser/ Abwasser und Fäkalientank zurückgegeben werden.
  • Bei Nachreinigung des Fahrzeugs wir ein Mehraufwand verrechnet
Hauptsaison: 21.06.2024 – 16.08.2024
1 Woche:   CHF 1630.-
2 Wochen: CHF 3020.-
3 Wochen: CHF 4210.
 
Übrige Saison:
1 Woche:   CHF 1200.-
2 Wochen: CHF 2260.-
3 Wochen: CHF 33200.-
 
Pro Woche 2000Km frei, Mehrkilometer à CHF 0.80/KM
 
Kaution:
CHF 1500.- zu entrichten bei Fahrzeugübernahme in BAR gegen Quittung.
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Miete:
Die Rechnung ist spätestens 30 Tage vor Mietbeginn zu bezahlen. Das Fahrzeug ist fix für Sie reserviert, nach einer Anzahlung von CHF 1000.- oder nach Bezahlung der kompletten Rechnung. Bei kurzfristigen Buchungen ist die Rechnung sofort einzuzahlen, auf jeden Fall vor der Fahrzeugübergabe.
  • grosse Sonnenstore
  • Kabelrolle
  • Chemikalien für das WC
  • 1. Gasflasche
  • Aussenreinigung
  • Ausgleichskeile
  • Giesskanne
  • 2000km/Woche
  • Gratis Parkplatz für Ihren PW
  • persönliche Übergabe und Instruktion durch unser Personal
  • Haftpflichtversicherung mit CHF 1500.- Selbstbehalt
  • Vollkaskoversicherung mit CHF 2000.- Selbstbehalt
  • Fahrradträger einmalig CHF 30.-
  • Campingset: 1 Tisch und Anzahl Stühle je nach Personenzahl einmalig CHF 30.-
  • Küchenset: Essgeschirr, Gläser, Töpfe, Pfannen, Küchengrundausstattung für alle Mitreisenden einmalig CHF 30.-
  • Mitführen von Hunden einmalig CHF 135.-
  • Annulationsversicherung
  • Treibstoffverbrauch und AdBlue
  • Bett und übrige Wäsche, Bettdecke, Kopfkissen
  • Innenreinigung
  • Entleeren und reinigen des Fäkalientanks

1. Allgemeine Bedingungen

Diese Mietbedingungen sind ein integrierter Bestandteil des Mietvertrages. Alle Mietverhältnisse beginnen am Standplatz des Vermieters und enden, wenn das Wohnmobil zum Standplatz des Vermieters zurückgebracht wird. Kann das Wohnmobil nicht zur vereinbarten Zeit retourniert werden, ist der Vermieter sofort telefonisch zu benachrichtigen. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Mietfahrzeuges am vereinbarten Rückgabeort, verpflichten den Mieter zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstehenden Schadens.

2. Reservation und Zahlungsbedingungen

Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung von CHF 1000.- oder die komplette Rechnung zu bezahlen, dann ist das Fahrzeug definitiv auf Sie reserviert. Eine Kaution von CHF 1’500.– ist bei der Übergabe bar zu zahlen. Diese dient zur Absicherung im Schadenfall. Nach Rückgabe des unbeschädigten Fahrzeuges erhalten Sie den Betrag unverzüglich zurück. Die Rechnung ist spätestens 30 Tage vor Mietbeginn rein netto ohne jeden weiteren Abzug zur Zahlung an den Vermieter fällig. In jedem Fall (z.B. bei kurzfristigen Buchungen) ist die Rechnung vor der Fahrzeugübergabe zu bezahlen.

Steht das Fahrzeug mit dem gewünschten Grundriss nicht zur Verfügung, da es vorher noch verkauft wird, eine Änderung der Mietflotte durch den Vermieter vorgenommen wird oder aufgrund von anderen unvorhersehbaren Gründen, bemüht sich der Vermieter um einen gleichwertigen Ersatz. 

3. Mietpreis

Etwaige von der Preisliste abweichenden Mietpreise, Sonderpreise oder Nachlässe gelten nur für den Fall der rechtzeitigen und ordnungsgemässen Rückgabe des Fahrzeugs. Bei Überschreitung der Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, abweichend von den auf der Vorderseite des Mietvertrages vereinbarten Mietpreisen die gesamte Mietzeit nach Tagesgrundgebühr entsprechend der Preisliste abzurechnen.

4. Sauberkeit und Reinigung

Das Wohnmobil wird Ihnen innen und außen in einem professionell gepflegten Zustand übergeben. Wir bitten Sie, diese zu behandeln, als wäre es Ihr Eigenes. Wenn das Fahrzeug aussen nicht unnatürlich stark Verschmutzt ist, übernimmt die Wohnmobil-Vermietung die Aussenreinigung. Die Entleerung des WC- und Abwassertanks sind in jedem Fall Sache des Mieters. Wenn wir die Entsorgung durchführen müssen, berechnen wir CHF 160.-. Ausserdem berechnen wir bei unnatürlich starker Verschmutzung des Innenraumes die Reinigung nach Aufwand (Polster, etc.). In den Fahrzeugen gilt ein generelles Rauchverbot. Bei Missachtung des Verbotes werden Ihnen Kosten von mindestens CHF 350.- berechnet.

4.1. Die Innenreinigung erfolgt durch den Mieter. Wird das Fahrzeug innen ungenügend gereinigt zurückgegeben, werden die Kosten für die Reinigungsarbeiten nach Aufwand verrechnet.

5. Fahrzeugübernahme / Fahrzeugrückgabe

Die Standartzeiten für die Übernahme des Fahrzeuges sind jeweils am Freitag ab 14.00 bis 17.00 Uhr. Bei der Übernahme wird ein Übergabe-Protokoll ausgestellt. Das Mietverhältnis endet mit der Rückgabe des Fahrzeuges und dem Ausfüllen des Rücknahmeprotokolls. Standardmässig sind die Fahrzeuge am Freitag bis spätestens um 10.00 Uhr zurückzugeben. Die Übernahme- und Rückgabezeiten sind verbindlich. Andere Zeiten sind in gegenseitiger Absprache vor allem ausserhalb der Hauptsaison möglich. Wird das Fahrzeug vom Mieter nach Absprache mit dem Vermieter ausserhalb der Öffnungszeiten der Mietstation zurückgegeben, nimmt der Vermieter das Fahrzeug bei nächster Gelegenheit anhand des Übergabeprotokolls ab. Sollte es Schäden geben in der Zeit zwischen der Abgabe des Mieters bis zur Annahme des Vermieters, haftet der Mieter dafür. Das Fahrzeug wird vom Vermieter vollgetankt an den Mieter übergeben und muss vom Mieter wieder vollgetankt zurückgegeben werden. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben, werden die Aufwände dem Mieter in Rechnung gestellt.

6. Fahrer

Der Lenker des Mietfahrzeuges muss mindestens 23 Jahre alt sein und seit mindestens 2 Jahren im Besitz eines gültigen Fahrausweises der Kat. B sein. (nationale Vorschriften beachten). Mieter und Lenker müssen identisch sein. Der Mietvertrag bezieht sich auf den Mieter, welcher gleichzeitig Fahrer ist. Das Weitervermieten an Dritte und Lernfahrten sind untersagt.

7. Vertragsrücktritt

Im Falle eines Vertragsrücktritts fällt eine Bearbeitungspauschale von CHF 200.00 an. Im Weiteren wird folgender Anteil an den Gesamt-Mietkosten fällig, falls das Fahrzeug nicht anderweitig wieder vermietet werden kann:

  • bis 31 Tage vor Mietbeginn 50% des Mietpreises
  • 30 bis 0 Tage vor Mietbeginn 100% des Mietpreises

Gegen Eintritt von höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder Todesfall in der Familie etc. empfiehlt sich der Abschluss einer Annullationsversicherung.

7.1 Wird die Vertragsmässige Übergabe des Wohnmobils durch den Vermieter an den Mieter durch ein unvorhersehbares Ereignis verunmöglicht, wie z.B. Nichtrückgabe des Wohnmobils, Unfall/Panne des Vormieters, bemühen wir uns um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug. Sollten wir kein Fahrzeug finden, erhalten Sie alle an uns geleisteten Zahlungen zurück. Weitere Forderungen können bei uns nicht geltend gemacht werden.

8. Reparaturen

Notwendige Reparaturen sind zuerst dem Vermieter zu melden. Es wird in jedem Fall vom Vermieter entschieden, wie und wo der Wagen repariert wird. Für die Rückerstattung der Reparaturkosten sind die Originalrechnungen und Quittungen zu übergeben. Reparaturen, die ausgeführt werden, ohne die Vermietung zu orientieren, sind grundsätzlich vom Mieter selber zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet das ihm anvertraute Fahrzeug mit grösster Sorgfalt zu benützen und nach den gesetzlichen Vorschriften zu fahren. Bei einem Defekt ist der Mieter verpflichtet, alles zu unternehmen, um den Schaden möglichst klein zu halten.

Für den Fall, dass das gemietete Fahrzeug infolge Unfalls oder anderen nicht vom Vermieter verschuldeten Ursachen ausfällt, bemüht sich der Vermieter um ein Ersatzfahrzeug, ist jedoch dazu nicht verpflichtet. Sollte kein Ersatzfahrzeug gefunden werden, werden dem Mieter alle geleisteten Zahlungen zurückerstattet. Weitere Forderungen können beim Vermieter nicht geltend gemacht werden.

9. Unfall

Bei einem Unfall muss der Vermieter sofort telefonisch benachrichtigt werden (Tel. 076 434 35 20). Ebenso ist die Polizei in jedem Fall zu verständigen. Es ist eine Skizze, wenn möglich mit Fotos, über den Unfallhergang und die Situation zu machen. Notieren Sie sich Namen und Adressen des Kollisionsgegners und aller Zeugen. Es ist in jedem Fall ein Unfallprotokoll auszufüllen. Heckveloträger und Markise (Sonnenstore) ist von der Versicherung nicht gedeckt! Schäden am Fahrzeug durch den beladenen Veloträger sind von der Versicherung nicht gedeckt!

10. Versicherung

Unsere Fahrzeuge sind pro Ereignis wie folgt versichert:

  • Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug mit Selbstbehalt von CHF 1500.-
  • Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug mit Selbstbehalt von CHF 2000.-
  • Diebstahlversicherung für das Fahrzeug inkl. Zubehör (persönliche Sachen sind über Ihre Hausratversicherung zu decken)

Der Selbstbehalt ist in jedem Fall vom Mieter zu tragen, ebenso alle von der Versicherung abgelehnte Schäden, wie Grobfahrlässigkeit, Missachtung der Fahrzeughöhe, Alkohol, tanken des falschen Treibstoffes, etc.

11. Obhutspflicht

Die Mieter haben dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl gesichert wird. In jedem Fall darf das Fahrzeug nur so abgestellt werden, dass Beschädigungen durch Dritte, insbesondere durch den fliessenden Verkehr, ausgeschlossen sind. Verstossen die Mieter gegen diese Verpflichtungen, so haben sie dem Vermieter den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

12. Nutzungsbeschränkung

Eine Belastung des Mietfahrzeuges über das gesetzlich zulässige Mass sowie nach Vorgabe des Fahrzeugherstellers hinaus ist unzulässig. Der Mieter hat entsprechend dafür zu sorgen, dass das zulässige Gesamtgewicht des gemieteten Fahrzeuges nicht überschritten wird. Im Falle einer Überladung übernimmt der Vermieter keine Haftung. Das Fahrzeug muss so betrieben werden, dass ausserordentlicher Verschleiss nicht messbar ist (Reifen etc.).

13. Wartung und Inventar/Zubehör

Der Mieter ist für den vorschriftsgemässen Unterhalt des Wohnmobils verantwortlich. Für Schäden, die durch mangelhaften Unterhalt oder unsachgemässe Behandlung des Wohnmobils entstehen, haftet der Mieter. Weiter haftet er für den Verlust oder Beschädigung von Inventar und Zubehör. Bei der Übergabe erhält der Mieter eine Inventarliste, die zu kontrollieren ist. Bei der Rückgabe wird das Inventar gemäss der Liste kontrolliert. Fehlendes oder Defektes wird dem Mieter verrechnet.

Im Falle, dass doch einmal bei der Ausrüstung etwas fehlen sollte oder ein Zubehörteil nicht oder nur teilweise funktioniert, kann vom Mieter kein Schadensersatz gefordert werden.

13.1 Das Wohnmobil bietet ein Zubehör wie Markise, Fahrradträger, Gasflaschen, Ausgleichskeile, Gießkanne und Kabelrolle. Extras wie Campingstühle, Campingtisch sowie Küchenset können hinzugebucht werden. Dies kreuzen Sie auf dem Mietvertrag an, damit wir es reservieren können.

  • Campingset: 1 Tisch und Anzahl der Stühle je nach Personenanzahl (einmalige Gebühr von CHF 30.-)
  • Küchenset: Essgeschirr, Gläser, Töpfe, Pfannen, Küchengrundausstattung für alle Mitreisenden (einmalige Gebühr von CHF 30.-)

14. Mitnahme von Hunden

In Absprache mit dem Vermieter ist es dem Mieter grundsätzlich gestattet einen Hund mitzuführen gegen einmalige Gebühr von CHF 135.-. Der Mieter und Halter des Hundes ist für die Sicherheit des Hundes, insbesondere während dem Fahrbetrieb, verantwortlich. Bei der Mitnahme eines Hundes werden jegliche Haftungsansprüche an den Vermieter ausgeschlossen. Die volle Verantwortung für das Wohl des Hundes liegt beim Mieter und Halter des Hundes. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass der Hund einen geeigneten Schlaf- und Rückzugsplatz am Boden des Mietfahrzeuges hat. Der Hund darf sich nur am Boden des Mietfahrzeuges aufhalten und nicht auf die Betten, Polster und Sitze des Fahrzeuges. Schäden, welche der Hund verursacht, werden wie Schäden, welche der Mieter verursacht, dem Mieter in Rechnung gestellt. Das Fahrzeug muss bei Rückgabe an die Vermietung, den gleichen Grad der Sauberkeit haben, wie bei einer Rückgabe ohne Haustier. Bei Mitnahme von Haustieren können schneller höhere Reinigungskosten anfallen.

15. Weitere Vereinbarungen

15.1. Persönliche Daten der Mieter werden von dem Vermieter in ihrer EDV erfasst. Diese können auch für Marketingzwecke (Statistik, Angebotsversand etc.) verwendet werden. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte zur Durchsetzung berechtigter Interessen des Vermieters im Rahmen des Vertrages und zu dessen Abwicklung sowie im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen des Vermieters ist gestattet.

15.2. Eine Abtretung von Forderungen der Mieter gegen den Vermieter ist unzulässig.

15.3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder Inhalte einer in den Vertrag integrierten Beilage dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung sowie dem ursprünglich vereinbarten Vertragsgleichgewicht möglichst nahekommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.

16. Gerichtsstand

Es gilt Schweizer Recht. Ohne anderslautende zwingende Gesetzesbestimmungen, vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz der Firma. Es ist der Firma freigestellt, stattdessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz des Käufers anzurufen.

CHALLENGER V217 2 Plätzer

BILDER innenraum

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